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Bundesgerichtshof setzt Verkündungstermin fest

Heute hat vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Revisionsverhandlung gegen zwei rheinland-pfälzische Strafvollzugsbedienstete stattgefunden. Hintergrund war deren Verurteilung zu einer jeweils neunmonatigen Bewährungsstrafen durch das Landgericht Limburg (Urteil vom 7. Juni 2018 - 5 KLs 3 Js 11612/16) wegen fahrlässiger Tötung. Das Landgericht hatte es als erwiesen angesehen, dass die Lockerungsentscheidungen der beiden Bediensteten den Tod einer Geschädigten fahrlässig mitverursacht hätten.

Im Rahmen der heutigen Verhandlung wurde der Verkündungstermin im Verfahren 2 StR 557/18 auf den 26. November 2019, 12.00 Uhr, festgesetzt.

Das Landgericht Limburg hatte festgestellt, dass die beiden Strafvollzugsbediensteten einen bereits mehrfach wegen Verkehrsdelikten vorbestraften Strafgefangenen in den offenen Vollzug verlegt und diesem dort weitere Lockerungen gewährt hatten. Der Strafgefangene hatte während eines Ausgangs ein Fahrzeug geführt, ohne im Besitz der notwendigen Fahrerlaubnis zu sein. Er war in eine Polizeikontrolle geraten und geflüchtet; bei seiner Flucht kollidierte er mit dem Fahrzeug einer 21-jährigen Frau, die ihren tödlichen Verletzungen erlag. Der Strafgefangene ist wegen Mordes rechtskräftig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Der Generalbundesanwalt bewertet das Handeln der Bediensteten deutlich anders als das Landgericht Limburg

Das Landgericht Limburg hat in den Lockerungsentscheidungen, den Strafgefangenen in den offenen Vollzug zu verlegen und ihm weitere Vollzugslockerungen zu gewähren, ein pflichtwidriges Handeln der beiden Strafvollzugsbediensteten gesehen, durch das der Tod der 21-jährigen Frau fahrlässig mitverursacht worden sei. Gegen ihre Verurteilungen haben die beiden Angeklagten Revision eingelegt und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Nach der heutigen Entscheidung müssen sich die Betroffen noch bis Ende November 2019 gedulden, bevor endgültig Klarheit herrscht. Immerhin hat das Limburger Urteil die Entscheider des Strafvollzuges nachhaltig beeindruckt. Vielen war zuvor nicht hinreichend bewusst, dass sie sich unter Umständen einer strafrechtlichen Verfolgung für solche Taten aussetzen, die Strafgefangene während gewährter Lockerungen begehen.

Zwar ließ bereits eine Stellungnahme der Bundesanwaltschaft hoffen, dass das Revisionsverfahren zur Aufhebung der Limburger Urteils führen könnte, doch sicher kann man sich nicht sein, bevor das Urteil gesprochen ist. In der heutigen Verhandlung plädierten sowohl die Verteidiger der Angeklagten als auch die Vertreterin der Bundesanwaltschaft, das Urteil des Landgerichts Limburg aufzuheben.

Verteidiger und Bundesanwaltschaft kritisierten in der heutigen Verhandlung gravierende Rechtsfehler in dem Limburger Urteil. Die beiden Bediensteten hätten im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens entschieden und den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Deshalb seien sie auch nicht für den Tod der 21-Jährigen verantwortlich.

So habe eine völlig atypische Kausalkette zu dem Unfall geführt, deren Ergebnis nicht vorhersehbar gewesen sei. Auch habe das Fehlverhalten der Polizei zum Unfall beigetragen, weil die den als Geisterfahrer Flüchtenden bei Dunkelheit und Regen entgegen der Einsatzvorschriften  mit hoher Geschwindigkeit verfolgt habe.

Urteil des Bundesgerichtshofes ist für den gesamten Vollzug von Bedeutung

Das Urteil des Bundesgerichtshofes wird in jedem Fall erhebliche Auswirkungen auf den Vollzug haben. Bislang regeln die Vollzugsgesetze der Bundesländer Lockerungen in einer Weise, dass im Behandlungsprozess neu vermittelte Verhaltensweisen unter weitgehend freien Bedingungen auf ihre Tragfähigkeit überprüft werden sollen. Dieser Ansatz der Gesetze beinhaltet bereits, dass Missbrauchsfälle eintreten können. Der Gesetzgeber hat diesen Umstand bewusst in Kauf genommen, weil sonst Strafgefangene nach Strafverbüßung unvorbereitet und unerprobt in die Freiheit entlassen werden müssten, was für die Gesellschaft sicherlich das größere Risiko im Vergleich zu den doch seltenen Fällen des Missbrauchs von Lockerungen wäre.

Schon jetzt ist die Gewährung von Lockerungen und die Verlegung in den offenen Vollzug in einigen Bundesländern rückläufig. Die restriktive Handhabung der gesetzlichen Möglichkeiten erscheint nicht unbedingt sachlich geboten, vielmehr wägen die vollzuglichen Entscheider ihr persönliches Risiko und entscheiden sich dann im Zweifel gegen eine Lockerung.

Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof den Anträgen von Verteidigern und Bundesanwaltschaft folgt und den Entscheidern des Vollzuges mit dem für den 26. November 2019 angekündigten Urteil kein existenzielles berufliches Risiko aufbürdet. Die Konsequenzen für den Vollzug wären gravierend.

Friedhelm Sanker

Foto: Nikolay Kazakov