Dienstbefreiung/Zusatzurlaub bei Schichtdienst und Nachtdienst
Mit Wirkung vom 1. Januar 2010 hat die Landesregierung NRW den Anspruch auf Dienstbefreiung sowie deren Umfang bei der Verrichtung von Schicht- und Nachtdienst in § 9 Arbeitszeitverordnung (AZVO) nunmehr wie folgt geregelt:
(1)Beamtinnen und Beamte, die ständig Wechselschichtdienst oder ständig Schichtdienst leisten und denen die Zulage nach § 20 Absätze 1 oder 2 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV) zusteht, erhalten,
a) bei Wechselschichtdienst für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtdienst für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Dienstbefreiung.
(2)Im Falle nicht ständigen Wechselschicht-oder Schichtdienstes (z. B. ständige Vertreterinnen und Vertreter) erhalten Beamtinnen und Beamte einen Arbeitstag Dienstbefreiung für
a)je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtdienst geleistet haben, und
b)je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtdienst geleistet haben.
(3)Die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 hinsichtlich des Schichtdienstes sind nur erfüllt, wenn ein regelmäßiger Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden stattfindet und der Schichtdienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
(4) Es gelten die Bestimmungen der Erholungsurlaubsverordnung NRW (EUV) mit Ausnahme von § 5 Absatz 3 EUV entsprechend.
Der Umfang der Dienstbefreiung für Beamte entspricht damit im Wortlaut der für Beschäftigte in § 27 TV-L getroffenen Regelung über die Gewährung eines Zusatzurlaubs für Wechselschicht-und Schichtarbeit.