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Abweichung vom Teilzeit- und Befristungsgesetz durch Tarifvertrag

Muss ein Beschäftigter ständig erreichbar und kurzfristig innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein, so liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, da eine enge zeitliche und räumliche Bindung des Beschäftigten gegeben ist.

(LAG Köln, Urteil vom 13. August 2008 - 3 Sa 1453/07)

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Abgrenzung Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Muss ein Beschäftigter ständig erreichbar und kurzfristig innerhalb von 15 Minuten zum Dienstantritt bereit sein, so liegt keine Rufbereitschaft, sondern Bereitschaftsdienst vor, da eine enge zeitliche und räumliche Bindung des Beschäftigten gegeben ist.

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Urteile zum Mutterschutzgesetz

Zumutbare Ersatztätigkeit

BAG Urt. v. 21.04.1999 Az.: 5 AZR 174/98 Eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, kann verpflichtet sein, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben.