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Hinterbliebenenversorgung

(§§ 16 bis 28 Be)

Beim Tod einer Beamtin / eines Beamten besteht ein An­spruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die / der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abge­leistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.

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Allgemeines

Allgemeines

Die im Mai 2005 durch den seinerzeitigen Berater der Bundesregierung Bert Rürup geforderte weitere Absenkung der Beamtenpensionen hat insbesondere bei den versorgungsnahen Jahrgängen Unverständnis und vereinzelt auch Existenzängste ausgelöst (vgl. Absenkung der Höchstversorgung, S. 29 ff.).

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Sonderfall »Strafvollzug« bei der Abschlagsberechnung

Sonderfall »Strafvollzug« bei der Abschlagsberechnung

§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Bei dieser Abschlagsvariante wirkt sich die in § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG getroffene Regelung aus, wonach bei Beamtinnen und Beamten, für die eine vor dem 63. Lebensjahr liegende gesetzliche Altersgrenze gilt, diese Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt.

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