Hinterbliebenenversorgung
(§§ 16 bis 28 Be)
Beim Tod einer Beamtin / eines Beamten besteht ein AnÂspruch auf Hinterbliebenenbezüge nur dann, wenn die / der Verstorbene eine Dienstzeit von mindestens 5 Jahren abgeÂleistet hat oder wenn der Tod als Folge eines Dienstunfalls eingetreten ist.