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3 jährige Wartezeit verfassungswidrig

Verlängerung der Wartezeit auf 3 Jahre ist verfassungswidrig

BVerfG zu § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG

Um die Versorgung aus einem Beförderungsamt zu erhalten, sind Wartezeiten von Bedeutung.



Vor dem 1.1.1999 galt, dass Dienstbezüge aus einem Beförderungsamt grundsätzlich nur dann ruhegehaltfähig waren, wenn der Beamte sie mindestens 2 Jahre vor Eintritt in den Ruhestand erhalten hatte. Nach dem 1.1.1999 wurde dieser Zeitraum auf 3 Jahre aufgestockt. Wurde diese (verlängerte) Wartezeit nicht erfüllt, so waren nur die Bezüge des vorher bekleideten Amtes ruhegehaltfähig. Die von vielen, vor allem lebensälteren Beamtinnen und Beamten mit verständlichem Unmut verfolgte Vorgehensweise der damaligen Bundesregierung hat das BVerfG am 20. März 2007 (2 Bvl 11/04) gestoppt, indem es die seinerzeitige Verlängerung der »Wartefrist« von 2 auf 3 Jahre durch § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG als mit Art. 33 Abs. 5 GG für unvereinbar und nichtig erklärt hat. Mit Erl. v. 14.8.2007 (2121-Z. 221) hat das Justizministerium NRW sodann bekanntgaben, dass die auf der 3-jährigen Altregelung beruhenden bestandskräftigen Bescheide in den Fällen, in denen die Dienstbezüge des letzten Amtes pp. mindestens 2 Jahre bezogen worden sind, mit Wirkung vom 1.4.2007 zurückgenommen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) und die Versorgungsbezüge von Amts wegen neu festgesetzt würden.