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Allgemeines

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Die im Mai 2005 durch den seinerzeitigen Berater der Bundesregierung Bert Rürup geforderte weitere Absenkung der Beamtenpensionen hat insbesondere bei den versorgungsnahen Jahrgängen Unverständnis und vereinzelt auch Existenzängste ausgelöst (vgl. Absenkung der Höchstversorgung, S. 29 ff.).

 

Die im Jahr danach verabschiedete Förderalismusreform, wonach u. a. das Laufbahn-, Besoldungs-und Versorgungs­recht der Beamten Ländersache geworden sind, hatte – und hat noch immer – eine eher skurril anmutende Gesetzesentwicklung im Gefolge. So brachte der Bund als erste Gebietskörperschaft ein in Teilen modern anmutendes Be­amtVG (Stand Juli 2009) für die Beamten und Richter des Bundes heraus, während z. B. für NRW die alte Fassung vom August 2006 nach wie vor gilt. Zwar wollte auch NRW als Gebietskörperschaft nach Antritt der rot-grünen Minderheitsregierung ein neues Dienstrecht und damit ver­bunden ein neues BeamtVG für seine Beamten und Richter im Laufe des Jahres 2011 schaffen, haben doch u.a. die Bayern und Baden-Württemberger ihre diesbezüglichen „Hausaufgaben“ bereits zufriedenstellend erledigt. Jedoch ist es in NRW zunächst einmal bei einer Absichtserklärung geblieben. Es gilt daher die regierungspolitische Arbeit des Jahres 2012 abzuwarten.

Bereits die Reform des Beamtenversorgungsrechts im Jahre 1992 (zuletzt geändert durch das BBVAnpG 2003/2004) hatte bei den Betroffenen beträchtliche Irritationen verursacht. Durch das Versorgungsreformgesetz 1998, das in weiten Teilen mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, durch die sodann modifizierte Fassung des § 14 Abs. 3 BeamtVG (zum 1.1.2000 wirksam geworden) und schließlich durch das Gesetz zur Neuordnung der Versorgungsabschläge vom 19.12.2000 wurden weder die Vorgehensweise des Dienstherrn noch die Gesetzesmaterie verständlicher. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit seiner Übernahme des Rentenkonsenses („Wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Rentenreform auf die Beamtenversorgung“) hat die Verunsicherung der älteren Generation in weiten Teilen ob ihrer erdienten Versorgung noch größer werden lassen und ihr obendrein weitreichen­de finanzielle Opfer auferlegt. Die Anpassungsfaktoren sind auf Seite 30 dargestellt. 

 

RUHEGEHALTFÄHIGE DIENSTBEZÜGE

(§ 5 Abs. 1 BeamtVG)

Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge setzen sich zusammen aus

  • dem Grundgehalt (vgl. Tabelle auf Seite 28),
  • dem Familienzuschlag (§ 50 Abs. 1) der Stufe 1 (vgl. Tabelle auf Seite 29), sowie
  • den sonstigen Dienstbezügen, die im Besoldungsrecht noch als ruhegehaltfähig bezeichnet sind. (Bezüglich der sog. "Gitterzulage" – Stellenzulage Nr. 12 – )

Anmerkung:

Die nachfolgenden Grundgehaltssätze sowie der Familien­zuschlag basieren auf dem BesVersAnpG NRW vom 5. April 2011, wonach gemäß § 6 ab 1. Januar 2012 eine Erhöhung um 1,9 vom Hundert eintritt.