Altersgrenze
Gesetzliche Altersgrenze
a) Regelaltersgrenze gem. § 31 LBG NRW (i.d.F.v. 21. April 2009) |
Beamte treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine an der Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist (vgl. nachfolgend § 118 LBG NRW mit Sonderregelung für die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes). |
Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, ergibt sich die maßgebliche Altersgrenze aus der folgenden Tabelle:
Jahrgang | Anhebung um Monate | Altersgrenze Jahre+Monate |
---|---|---|
bis 1946 | - | 65 |
1947 | +1 | 65+1 |
1948 | +2 | 65+2 |
1949 | +3 | 65+3 |
1950 | +4 | 65+4 |
1951 | +5 | 65+5 |
1952 | +6 | 65+6 |
1953 | +7 | 65+7 |
1954 | +8 | 65+8 |
1955 | +9 | 65+9 |
1956 | +10 | 65+10 |
1957 | +11 | 65+11 |
1558 | +12 | 66 |
1959 | +14 | 66+2 |
1960 | +16 | 66+4 |
1961 | +18 | 66+6 |
1962 | +20 | 66+8 |
1963 | +22 | 66+10 |
1964 | +24 | 67 |
b) § 118 LBG NRW
Die besondere Altersgrenze für den allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten
(1) Die Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes bei den Justizvollzugsanstalten treten mit Ende des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit können Beamte auf Lebenszeit auf Antrag mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden.
(3)Vor der Zurruhesetzung von Beamten bei Justizvollzugsanstalten wegen Dienstunfähigkeit kann die ärztliche Untersuchung auch durch ein Gutachten eines vom Justizministerium bestellten beamteten Vollzugsarztes erfolgen. Entsprechendes gilt bei Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes, wenn eine Befreiung von bestimmten Diensten beantragt wird.
§ 32 LBG NRW eröffnet schließlich die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze auf Antrag des Beamten von bis zu 3 Jahren, jedoch nicht über das vollendete 70. Lebensjahr hinaus. Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen.
Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen
(§ 48 Abs. 1 BeamtVG i. d. F. vom 28.4.2011)
Beamte des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes, die wegen Erreichens der besonderen Altersgrenze (vgl. § 118, Abs. 1 LBG NRW) in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszahlung in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,– Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Er wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) gewährt. Beamte des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes, die vor Erreichen der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten, erhalten keine Ausgleichszahlung, auch nicht anteilig.