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Aufbau einer Versorgungsrücklage

 

§ 14a BBesG

 

Der Aufbau der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 eingeführten Versorgungsrücklage – einhergehend mit einer Reduzierung der Besoldung und Versorgung um jährlich 0,2 v. H. – ist im Hinblick auf die von den Betroffenen als ungerecht empfundenen Auswirkungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 mit seinen 8 Anpassungsfaktoren nach dem 31.12.2002 bis zum Erreichen der Absenkung des Ruhegehaltes auf 71,75 v.H. unterbrochen worden. Ab 2013 wird die jährliche Reduzierung um 0,2 v.H. wieder aufgenommen und so lange fortgeführt, bis die angestrebte zusätzliche Abflachung der Versorgung um insgesamt 2,0 v.H. erreicht ist.