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Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen

 

§ 48 Abs. 1 BeamtVG

Beamte des allgemeinen Vollzugs- und des Werkdienstes, die vor Erreichen des 65. Lebensjahres wegen

Erreichens der Altersgrenze (vgl. §§ 192, 198 LBG NRW n. F. sowie die Übergangsvorschriften für die Geburtsjahrgänge 1946 und 1947 – siehe >Hinweis zur Neuregelung der Lebensarbeitszeit für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten<) in den Ruhestand treten, erhalten neben dem Ruhegehalt eine Ausgleichszahlung in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091,00 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, das über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus abgeleistet wird. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 43 BeamtVG) gewährt.