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Kürzung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschläge

§ 14 Abs. 3 BeamtVG 


Die Versorgung der Beamten des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich – noch – nach den Vorschrif­ten des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz).



In Anlehnung an das Rentenrecht wird das Ruhegehalt um einen Versorgungsabschlag gemindert, wenn ein Beamter

  •  wegen Dienstunfähigkeit (vgl. I) oder
  •  auf Antrag wegen Schwerbehinderung (vgl. II) oder
  •  mit Erreichen der Antragsaltersgrenze (vgl. III)


in den Ruhestand versetzt wird. Der Versorgungsabschlag wird auf Dauer erhoben und ist auch bei der Bemessung der Hinterbliebenenversorgung zu berücksichtigen. Es wird stets der Versorgungsbezug gemindert und nicht der Ruhegehaltsatz. Das Mindestruhegehalt darf durch den Versorgungsabschlag jedoch nicht unterschritten werden.                            
              I.

Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit


§ 14 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG (Stand: 31.8.2006) und § 34 LBG NRW (i.d.F.v. 1. April 2009)

Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minderung ihres Ruhe­gehaltes, wenn sie

  • das 63. Lebensjahr bereits vollendet haben oder
  • aufgrund eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden sind.


Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehaltes darf jedoch 10,8 v. H. nicht übersteigen.

Liegt die für den Beamten maßgebliche gesetzliche Alters­grenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksich­tigt (gilt u. a. für Beamte im allgemeinen Vollzugsdienst und Werksdienst bei den Justizvollzugsanstalten).

Verstirbt ein Beamter im aktiven Dienst, und liegt keine der vorgenannten Ausnahmen vor, so ist das um den Versorgungsabschlag geminderte Ruhegehalt bei der Bemessung der Hinterbliebenenbezüge zu Grunde zu legen.

                                                            II.                                                               

 

Versorgungsabschlag bei Schwerbehinderung


§ 14 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG i.V.m. § 69d Abs. 5 u. 6 BeamtVG (Stand: 31.8.2006) und § 33 LBG NRW (i.d.F.v. 21. April 2009)

Beamte, die auf eigenen Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden, erfahren keine Minde­rung ihres Ruhegehaltes

  • wenn der Ruhestand nach Ablauf des Monats beginnt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden oder
  • wenn sie vor dem 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch waren.


Sofern keine der vorgenannten Ausnahmen vorliegt, ist das Ruhegehalt zu mindern. Die Minderung beträgt 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, auf Antrag wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt wird.

Liegt die für den Beamten maßgebliche gesetzliche Alters­grenze vor der Vollendung des 63. Lebensjahres, wird nur die Zeit bis zum Erreichen dieser besonderen Altersgrenze für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksich­tigt (gilt u. a. für Beamte im allgemeinen Vollzugsdienst und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten).

Wichtig: Die vorstehenden Ausnahmen gelten nur bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Schwerbehinderung. Wird ein schwerbehinderter Beamter nach Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, ist ein Versorgungsabschlag wegen Dienstunfähig­keit zu erheben. Gleiches gilt, wenn er nach Vollendung des 60. Lebensjahres im aktiven Dienst verstirbt.

                                                               III.

       Versorungsabschlag bei Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze


§ 14 Abs. 3 Nr. BeamtVG (Stand: 31.8.2006) und § 33 LBG NRW (i.d.F.v. 21. April 2009)

Ein Beamter kann nach Vollendung des 63. Lebensjahres auf eigenen Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden (Beamte im allgemeinen Vollzugs- und Werkdienst bei den Justizvollzugsanstalten nach Vollendung des 60. Lebensjahres). In diesem Fall ver­mindert sich das Ruhegehalt um 3,6 v. H. für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht. Gilt für den Beamten eine nach dem 65. Lebensjahr liegende Altersgren­ze, so wird nur die Zeit bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, für die Berechnung des Versorgungsabschlages berücksichtigt.