Mindestversorgungsbezüge
§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BeamtVG
Die vorgenannte Rechtsvorschrift regelt die Höhe der Mindestversorgung. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (sog. amtsabhängige Mindestversorgung) oder – falls dies günstiger ist – 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (sog. amtsunabhängige Mindestversorgung).
Für den Ruhestandsbeamten bzw. dessen Witwe erhöht sich die Mindestversorgung unverändert um 30,68 Euro.
Die Beträge im Einzelnen (ab dem 1. Januar 2012): *
für den ledigen Ruhestandsbeamten | 1.381,57 1) Euro ** |
für den verheir. Ruhestandsbeamten | 1.453,87 2) Euro ** |
für die Witwe | 884,59 Euro ** |
für die Halbwaise | 170,78 Euro |
für die Vollwaise | 284,64 2) Euro |
MINDESTUNFALLVERSORGUNG
(§ 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG)
Die Mindestunfallversorgung für den Ruhestandsbeamten beträgt ab dem 1. Januar 2012 nach Maßgabe des BesVersAnpG 2011/2012 NRW
für den ledigen Ruhestandsbeamten | 1.589,40 1) Euro ** |
für den verheir. Ruhestandsbeamten | 1.672,83 2) Euro ** |
Das Mindestunfallwitwengeld (vergl. § 39 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 36 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG) beträgt 1.015,97* Euro.
AUSKUNFT ÜBER VERSORGUNGSANSPRÜCHE
Das LBV NRW stellt im Internet eine Versorgungsauskunft zur Verfügung, mit deren Hilfe jeder Betroffene den Ruhegehaltssatz selbst ermitteln kann (www.beamtenversorgung.nrw.de). Die Höhe des aktuellen Ruhegehalts kann danach ebenfalls anhand eines Berechnungsbeispiels selbst ermittelt werden