Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte Weihnachtsgeld

(§ 2 Abs. 2 BeamtVG)


Mit dem Sonderzahlungsgesetz – NRW (SZG NRW) vom 20. November 2003, u. a. geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 v. 23. Mai 2006, ist die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" für die Versorgungsempfänger in NRW wie folgt geregelt:

 

§ 5

 

Zusammensetzung der Sonderzahlung

 

Die Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag und einem Sonderbetrag für Kinder.

 

§ 7

 

Grundbetrag für Versorgungsempfänger              


(1) Bemessungsgrundlage für den Grundbetrag sind die für den Monat Dezember 2006 vor Anwendung von Ru­hens-und Anrechnungsvorschriften zustehenden laufenden Versorgungsbezüge (§ 3 Abs. 2 zuzüglich des Unterschieds­betrages nach § 50 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgeset­zes). Bemessen sich die Versorgungsbezüge aus den Be­soldungsgruppen A 1 bis A 6, beträgt der Grundbetrag 60 v. H. der Bemessungsgrundlage. Bemessen sie sich aus den Besoldungsgruppen A 7 und A 8, beträgt der Grund­betrag 39 v. H., in den übrigen Fällen 22 v. H. (vgl. Ausfüh­rungen unter "Sonderzahlung für Beamte"). Der Bemessungsfaktor hat sich seitdem nicht geändert.

§ 8

Sonderbetrag für Kinder


(1) Neben dem Grundbetrag wird der/dem Berechtigten für jedes Kind, für das ihr/ihm im Monat Dezember Kinder­geld zusteht, … ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. … (vgl. § 50 Abs. 4 BeamtVG).

Das "Weihnachtsgeld" wird mit den Versorgungsbezügen für den Monat Dezember ausgezahlt.

Das SZG NRW tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft (gesetzl. angeordnete Evaluierungsverpflichtung).