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Sonderfall »Strafvollzug« bei der Abschlagsberechnung

Sonderfall »Strafvollzug« bei der Abschlagsberechnung

§ 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG

Bei dieser Abschlagsvariante wirkt sich die in § 14 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG getroffene Regelung aus, wonach bei Beamtinnen und Beamten, für die eine vor dem 63. Lebensjahr liegende gesetzliche Altersgrenze gilt, diese Altersgrenze an die Stelle des 63. Lebensjahres tritt.

 

Das hat nachteilige Folgen für Angehörige des Polizei- und des Strafvollzugsdienstes sowie des feuerwehrtechnischen Dienstes, für die ab dem Geburtsjahr 1948 regelmäßig das vollendete 62. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze ist (vgl. §§ 192, 198 LBG NRW n. F. sowie die Übergangsvorschriften für die Geburtsgänge 1946 und 1947 – siehe Hinweis zur Neuregelung der Lebensarbeitszeit für Beamte bei den Justizvollzugsanstalten). Sie müssen ebenfalls einen Versorgungsabschlag hinnehmen, wenn ihre Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor Ablauf des Monats, in dem sie das 62. Lebensjahr vollenden, ausgesprochen wird.

Vor dem Hintergrund, dass dieser Personenkreis mit dem Wegfall der Ruhegehaltfähigkeit bestimmter Stellenzulagen (z. B. der sog. »Gitterzulage« für Empfänger von Dienstbezügen bis zur BesGr. A 9 ab 1.1.2011) ohnehin bereits eine spürbare Verringerung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erfahren wird, wirkt sich die Anwendung der Abschlagsvorschriften hier zusätzlich und belastend aus.