Versorgungsfreibetrag
Steuerliche Behandlung der VersorgungsbezĂĽge
Von den Versorgungsbezügen blieb infolge der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgten Änderung des § 19 Abs. 2 EStG bei einem Versorgungsbeginn bis 2005 ein Betrag in Höhe von 40 v. H. dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.000 Euro im Veranlagungszeitraum, steuerfrei – der sog. Versorgungs-Freibetrag. Bis 2005 wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt.
Bei einem Versorgungsbeginn ab 2006 wurde der Versorgungsfreibetrag auf 38,4 v. H. zurückgeführt. Der Höchstbetrag belief sich noch auf 2.880 Euro, dem ein Freibetrag von 864 Euro zugerechnet wurde. Ab 2007 beträgt der Versorgungsfreibetrag noch 36,8 v. H. (Höchstbetrag 2.760 Euro) zuzgl. einem Freibetrag von 828 Euro.
Bei einem Versorgungsbeginn ab 2008 beträgt der Versorgungsfreibetrag noch 35,2 v. H. Der Höchstbetrag lautet 2.640 Euro, ergänzt um einen Zuschlag von 792 Euro. Im Jahr 2040 wird der Versorgungsfreibetrag sodann auf 0 v. H. zurückgeführt sein.