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Drohnen stellen für Vollzugseinrichtungen ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar.

Drohnen erweisen sich als Sicherheitsrisiko

Bislang war das Einschmuggeln von Drogen in Vollzugseinrichtungen meist mit einem nicht unerheblichen persönlichen Entdeckungsrisiko verbunden. Dies scheint sich gerade zu verändern. Seit einigen Monaten häufen sich Berichte, dass ferngesteuerte Drohnen zum Transport nicht zugelassener Gegenstände und Substanzen eingesetzt werden. Der Luftraum über vielen Vollzugsanstalten ist zwar vor dem Landen von bemannten Helikoptern weitgehend geschützt, gegen unbemannte Flugkörper, die Hindernisse unschwer umfliegen können, gibt es aber bislang noch keinen ausreichenden Schutz. Deshalb haben die Leitungen von Gefängnissen bereits Alarm geschlagen.

Nachdem der Verkauf fliegender Drohnen boomt, nimmt auch die kriminelle Verwendung dieser Technik sprunghaft zu. Drohnen über Haftanstalten sind für Sicherheitsexperten ein wahrer Alptraum. Drohnen werden immer häufiger eingesetzt, um Drogen und Handys in die Gefängnisse zu transportieren. Angesichts der erheblichen Tragfähigkeit dieser Flugobjekte dürfte es aber auch möglich sein, Waffen an ausgewählte Bestimmungsorte zu befördern. Die Risiken für die Allgemeinheit und die Kolleginnen und Kollegen wären immens.

Zuletzt wurden Drohnen in Bremen und Hamburg zum unerlaubten Transport von Drogen verwendet. Erst im Dezember stürzte ein chinesisches Modell auf die Untersuchungshaftanstalt in der Hamburger Innenstadt. Die Überprüfung ergab, dass es mit Mobiltelefon, USB-Stick und Marihuana bestückt war. Diese Ereignisse haben auch die Landesjustizverwaltungen aufhorchen lassen.

Derzeit werden Überlegungen angestellt, den Betrieb von Drohnen an einen entsprechenden Führerschein oder an Besitzkarten zu koppeln, so wie es bei Waffen üblich ist. In einigen Bundesländern werden „drone tracker“ als Abwehrmittel gegen schützenwerte Anlagen erprobt. Nach Einschätzung von Herstellern soll der Luftraum über solchen Objekten mittels Schall und Wärmebild fast vollständig überwacht werden können. Die Hersteller halten es für möglich, Vollzugseinrichtungen und andere gefährdete Bauanlagen flächendeckend mit dieser Technik auszustatten.

In Deutschland ist der Betrieb von Drohnen im zivilen Bereich in engen Grenzen erlaubt. Für Sportzwecke oder als Freizeitvergnügen gelten die für Flugmodelle getroffenen Regelungen. Drohnen dürfen in diesem Fall ohne Genehmigung fliegen, wenn sie nicht schwerer als fünf Kilogramm sind, in Sichtweite desjenigen bleiben, der sie steuert, und nur außerhalb von Flugplätzen betrieben werden.

Die Landesjustizverwaltungen haben sich zwischenzeitlich darauf verständigt, die Bedrohung von Vollzugseinrichtungen durch Drohnen gemeinsam zu analysieren und nach geeigneten Problemlösungen zu suchen. Eine Staatssekretärsrunde wird dazu Anfang Mai 2015 in Bremen tagen.


Foto im Beitrag © Robert Hoetink / Fotolia.de