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Richter- und Beamtenbesoldung: Klartext aus Karlsruhe!

In mehreren Verfahren zur verfassungsrechtlichen Überprüfung der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten hat das Bundesverfassungsgericht teilweise Verstöße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation festgestellt und erstmals konkrete Maßstäbe für die Angemessenheit von Beamtenbezügen entwickelt. Das heutige Urteil (2 BvL 17/09, 2 BvL 1/14, 2 BvL 6/12, 2 BvL 5/12, 2 BvL 4/12, 2 BvL 3/12, 2 BvL 18/09) hat das Potential, die seit Jahren anhaltende Besoldung von Richtern und Beamten nach „Gutsherrenart“ endlich zu beenden und die lange schwelende Gerechtigkeitsfrage einer angemessenen Lösung zuzuführen.

Auch für die in Kürze anstehenden Gespräche der nordrhein-westfälischen Landesregierung mit den Gewerkschaften hat der Richterspruch aus Karlsruhe wegweisende Bedeutung. Endlich ist die Landesregierung daran erinnert worden, dass die Konsolidierung des Haushaltes eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist und nicht allein den Beamten aufgebürdet werden darf.

Wenn es um die Einkommen von Richtern und Beamten geht, stehen sich in der öffentlichen Diskussion meist zwei Positionen unversöhnlich gegenüber. Beschäftigte der Wirtschaft halten die Angehörigen des öffentlichen Dienstes prinzipiell für zu hoch bezahlt, während Betroffene seit Jahren über einseitige Sparopfer klagen, die ihnen von der Politik abverlangt werden.

Beamte sind dem Staat gegenüber in besonderer Weise zur Loyalität verpflichtet, deshalb dürfen sie ihre Arbeitsleistung nicht einfach verweigern und streiken. Für diesen Verzicht verpflichtet sich der Staat, stets für eine angemessene Besoldung zu sorgen. Und dieser Verpflichtung kommt der Staat, dies bestätigt der heutige Karlsruher Richterspruch, nur sehr ungenügend nach. Durch dieses Konstrukt des Dienst- und Treueverhältnisses fehlt es allerdings an einem Maßstab, um die Höhe der Besoldung der Richter und Beamten zu messen und öffentlich zu diskutieren. Anstatt Verhandlungen führen zu müssen, beschließen Bund und Länder einfach, was sie für angemessen halten.

An diesem Punkt setzt das heutige Urteil an und bestimmt fünf Kriterien, an denen die Unangemessenheit der Besoldung erkennbar werden soll:

  • Erster Parameter ist eine deutliche Differenz zwischen der Besoldungsentwicklung und den Tarifergebnissen der Angestellten im öffentlichen Dienst.

  • Zweiter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Nominallohnindex.

  • Dritter Parameter ist eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von der Entwicklung des Verbraucherpreisindex.

  • Vierter Parameter ist der systeminterne Besoldungsvergleich. Aus dem Leistungsgrundsatz in Art. 33 Abs. 2 GG und dem Alimentationsprinzip in Art. 33 Abs. 5 GG folgt ein Abstandsgebot der Besoldungsgruppen zueinander, den der Gesetzgeber zu beachten hat.

  • Fünfter Parameter ist der Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und der Besoldung anderer Länder.

BSBD-Chef Peter Brock begrüßte die heutige Entscheidung des Karlsruher Bundesverfassungsgerichtes. „Mit der Entscheidung ist zumindest einmal eine hinreichend belastbare Grenze eingezogen worden, um die Besoldungshöhe zu bestimmen, die noch als angemessen angesehen werden kann. Und hierbei werden auch Sonderzahlungen, Beihilfen- und Versorgungskürzungen einbezogen. Dies lässt uns für die Zukunft hoffen, dass die Politik in Besoldungsfragen nicht mehr machen kann, was sie will“, stellte der BSBD-Vormann klar.

Zudem, so Brock, gäbe es jetzt Kriterien, an denen Besoldungs- und Versorgungsentscheidungen des Dienstherrn gemessen werden können, um Verstöße gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation erkennbar zu machen. „Der NRW-Landesregierung ist dringend zu empfehlen, für die Besoldungsrunde 2015 die notwendigen Konsequenzen aus dem Urteil des Verfassungsgerichts zu ziehen und das erzielte Tarifergebnis zeit- und wirkungsgleich auf den Beamten- und Richterbereich zu übertragen“, konkretisierte Peter Brock die Erwartungen seiner Fachgewerkschaft.

R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig - Urteil des Bundesverfassungsgerichtes als PDF-Datei

Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 5. Mai 2015 als PDF-Datei

Das Bild im Beitrag stammt von Matthias Cantow CC BY-SA 3.0