Lohnpfändung
Die Pfändung des Arbeitseinkommens ist in den §§ 850 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Unter Arbeitseinkommen versteht man grundsätzlich das Nettoeinkommen, das sich nach Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen ergibt.