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Sonderzahlung an Versorgungsberechtigte Weihnachtsgeld

(§ 2 Abs. 2 BeamtVG)


Mit dem Sonderzahlungsgesetz – NRW (SZG NRW) vom 20. November 2003, u. a. geändert durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 v. 23. Mai 2006, ist die Zahlung eines "Weihnachtsgeldes" für die Versorgungsempfänger in NRW wie folgt geregelt:

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Versorgungsfreibetrag

Steuerliche Behandlung der Versorgungsbezüge

Von den Versorgungsbezügen blieb infolge der mit Wirkung vom 1. Januar 2005 erfolgten Änderung des § 19 Abs. 2 EStG bei einem Versorgungsbeginn bis 2005 ein Betrag in Höhe von 40 v. H. dieser Bezüge, höchstens jedoch insgesamt ein Betrag von 3.000 Euro im Veranlagungszeitraum, steuerfrei – der sog. Versorgungs-Freibetrag. Bis 2005 wurde ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von 900 Euro gewährt.

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3 jährige Wartezeit verfassungswidrig

Verlängerung der Wartezeit auf 3 Jahre ist verfassungswidrig

BVerfG zu § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG

Um die Versorgung aus einem Beförderungsamt zu erhalten, sind Wartezeiten von Bedeutung.

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Kürzung des Ruhegehaltes durch Versorgungsabschläge

§ 14 Abs. 3 BeamtVG 


Die Versorgung der Beamten des Landes NRW sowie ihrer Hinterbliebenen richtet sich – noch – nach den Vorschrif­ten des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG – in der bis 31.8.2006 geltenden Fassung (vgl. § 80 Abs. 1 Landesbeamtengesetz).

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Altersgrenze

Gesetzliche Altersgrenze

a) Regelaltersgrenze gem. § 31 LBG NRW (i.d.F.v. 21. April 2009) |

Beamte treten in der Regel mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze errei­chen. Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine an der Altersgrenze (besondere Al­tersgrenze) bestimmt ist (vgl. nachfolgend § 118 LBG NRW mit Sonderregelung für die Beamten des allgemeinen Voll­zugsdienstes und des Werkdienstes). |

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Mindestversorgungsbezüge

§ 14 Abs. 4 Satz 1 bis 3 BeamtVG

Die vorgenannte Rechtsvorschrift regelt die Höhe der Min­destversorgung. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 5 BeamtVG (sog. amtsabhängige Mindestversorgung) oder – falls dies günsti­ger ist – 65 v. H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (sog. amtsun­abhängige Mindestversorgung).