Verwendung von Cookies
Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Drucken

Der »qualifizierte« Dienstunfall

(§ 37 BeamtVG – erhöhtes Unfallruhegehalt)

 

Die Versorgung nach einem sogenannten qualifizierten Dienstunfall ist seit dem 1. Juli 1997 verbessert worden. In diesen Fällen werden die Dienstbezüge aus der Endstu­fe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde gelegt (§ 37 Abs. 1 BeamtVG). Der Unfallruhegehaltsatz beträgt 80 v. H. (sog. erhöhtes Unfallruhegehalt). Mit dem Ver­sorgungsänderungsgesetz 2001 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines "qualifizierten" Dienstunfalls verbessert (Änderung durch Fettdruck her­vorgehoben): "Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfall­ruhegehalts 80 v. H. …"